Dies hat teilweise gravierende Auswirkungen für Gründer zur Folge, die den Gründungszuschuss in Anspruch nehmen wollen. Die Änderungen sollten auf jeden Fall in die Planung jeder Gründung einbezogen werden.
Gründe, die zur Ablehnung
eines Gründungszuschusses führen können:
1. Absichtliche Herbeiführung der Arbeitslosigkeit durch eigene Kündigung oder Aufhebungsvertrag, um eine Förderung über den Gründungszuschuss für die eigene Unternehmensgründung zu erhalten. „Beim Gründungszuschuss handelt es sich nicht um eine Wirtschaftsförderung.“ In solchen Fällen ist ein Gründungszuschuss normalerweise nicht möglich.
2. Wenn zwischen dem Ende der Arbeitnehmertätigkeit und dem Beginn der Selbstständigkeit nur sehr kurze Zeit oder sogar nur wenige Tage liegen, erfüllt der Antragsteller normalerweise nicht die Voraussetzungen für Arbeitslosengeld, da er nicht wirklich bereit ist, wieder eine Arbeitnehmertätigkeit aufzunehmen. Die Verfügbarkeit für die Vermittlung in den Arbeitsmarkt ist jedoch eine grundlegende Voraussetzung für die Gewährung von ALG I, und damit in der Konsequenz für den Gründungszuschuss.
3. Eigenleistungsfähigkeit: Der Gründungszuschuss soll grundsätzlich nur gezahlt werden, wenn die Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung erforderlich ist. Eigenes Vermögen ist vorrangig einzusetzen. Zum Beispiel kann der Erhalt einer hohen Abfindung zur Ablehnung führen. Allerdings ist eine Förderung möglich, wenn diese Abfindung oder ein vorhandenes Vermögen zusammen mit zusätzlichem Fremdkapital in das Gründungsvorhaben investiert wird. Die Beurteilung, ob eine ausreichende Eigenleistungsfähigkeit vorhanden ist, richtet sich ausschließlich nach den Angaben des Gründers in den Antragsunterlagen.
4. Betriebsübernahme: Wenn ein bereits gut etabliertes Unternehmen übernommen wird, ist in der Regel keine Förderung möglich, da keine schwierige Anlaufphase zu erwarten ist, z.B. weil ein Kundenstamm vorhanden ist oder weil sofort Gewinne erwirtschaftet werden.
5. Wiederholte Förderung: Es gibt eine Wartefrist von 24 Monaten, bevor erneut eine Förderung mit Gründungszuschuss beantragt werden kann. Es sind jedoch Ausnahmen und Verkürzungen dieser Frist möglich.
Wie sich die neuen Fachlichen Weisungen in der Praxis auswirken, ist mir noch nicht bekannt.